Satzung

 

Satzung Förderverein Kulturdenkmal Evangelische Kirche Eich als PDF

 

Evangelische Kirche Satzung Förderverein

FÖRDERVEREIN

KULTURDENKMAL

EVANGELISCHE KIRCHE

EICH

 

SATZUNG

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein Kulturdenkmal Evangelische Kirche Eich“

(2) Er wird in das Vereinsregister eingetragen und führt dann den Zusatz „e. V.“

(3) Der Sitz des Vereins ist 67575 Eich

 

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

(1) Von der mittelalterlichen Pfarrkirche in Eich hat sich bis heute nur der Turm in seinen Untergeschossen erhalten. 1841 wurde die alte Kirche abgebrochen und im September 1845 der Neubau nach Plänen von Ignatz Opfermann eingeweiht. Für den längsrechteckigen Saalbau mit Eingang im Westen und dreigeschossigem Turm im Süden verwendete man Bruchsteinmauerwerk mit unterschiedlich farbigen Werksteingliederungen, während der Turm sich durch seinen Putz mit der Eckquaderung hervorhebt. Er geht mit den beiden Untergeschossen auf das Jahr 1486 zurück. In Anlehnung an die Formen des Vorgängerbaues entschied sich Opfermann für romanisierende Stilelemente wie Rundbogenfenster, Würfelkapitelle, Lisenengliederungen u.a.m., die mit einem klassizistisch geprägten Baukörper verbunden sind und ein eigenständiges Architekturbild bilden. Die Kirche in Eich ist ein klassizistisch geprägtes Monument

(2) Der Förderverein verfolgt das Ziel Mittel zu beschaffen, um die Evangelische Kirchengemeinde Eich bei der Durchführung von erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung des Kulturdenkmals zu unterstützen.

(3) Die Durchführung der Maßnahmen ist ausschließlich Aufgabe der Evangelischen Kirchengemeinde Eich.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person – als Einzelperson und als Ehepaar (Familienbeitrag) – und jede juristische Person werden. Beitrittserklärungen sind schriftlich an den jeweiligen Vorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

(3) Austrittserklärungen sind schriftlich an den jeweiligen Vorsitzenden zu richten. Sie werden zum Schluss des jeweiligen Kalenderjahres wirksam, wenn die Erklärung vor dem 31. Oktober des Jahres eingeht.

(4) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wenn das Mitglied seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Monats Stellung zu beziehen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzumachen. Über einen Widerspruch des Mitglieds, der

innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein muss, entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Macht das Mitglied von dem Recht auf Widerspruch keinen Gebrauch oder versäumt es die Widerspruchsfrist, gilt die Mitgliedschaft mit dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses als beendet.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten

Schreibens drei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

§ 5 Mittel des Vereins

(1) Die für die Vereinsaufgaben (§ 2) erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Sammlungen, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.

(2) Über die Mindesthöhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied kann sich in der Beitrittserklärung zur Zahlung eines höheren Beitrages verpflichten.

(3) Im voraus bezahlte Mitgliedsbeiträge sowie etwaige Spenden werden nicht zurückerstattet.

 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung


§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem/der Vorsitzenden,

b) dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem/der Schriftführer/in

d) dem/der Schatzmeister/in

e) bis zu drei Beisitzern/Beisitzerinnen

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern nicht die Satzung Aufgaben ausdrücklich der Mitgliederversammlung zuweist. Ihm obliegen insbesondere:

a) Aufstellung der Jahresberichte und der Jahresrechnung

b) Festsetzung allgemeiner Richtlinien

c) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

(3) Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden nach Bedarf –

mindestens jedoch einmal jährlich – einberufen. Er ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangt. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit beruft der /die Vorsitzende innerhalb eines Monats erneut eine Sitzung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme

des/der Vorsitzenden (bei dessen/deren Abwesenheit die Stimme des/der Stellvertretenden Vorsitzenden). Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus deren Wortlaut die gefassten Beschlüsse hervorzugehen haben. Sie wird von dem/der Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden unterzeichnet.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

1. Wahl der Vorstandsmitglieder

2. Beschlussfassung über den Mindestbeitrag

3. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung

4. Beschlussfassung über geplante Satzungsänderungen

5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

6. Entlastung des Vorstands

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzenden/e einberufen und geleitet. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies verlangen. Die Einladung ergeht unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Eich mit Angabe der Tagesordnung.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.  Jedes Einzelmitglied und jede juristische Person hat eine Stimme, Ehepaare (Familienbeitrag) haben zwei Stimmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit  gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Satzung oder Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

(4) Wahlen geschehen durch schriftliche Abstimmung. Sie können aber auch, wenn kein Widerspruch erhoben wird, durch Handzeichen erfolgen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/innen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.

Davon abweichend können die Beisitzer/innen in einem Wahlgang gewählt werden; gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(5) Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Vertretung

(1) Der Verein wird vom Vorsitzenden und einem weiteren gewählten Mitglied des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten, und zwar jeweils beide gemeinsam handelnd.

(2) Der/die Schatzmeister/in ist berechtigt, Spendenbescheinigungen rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

 

§ 10 Rechnungsführung, -prüfung

(1) Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(2) Für jedes Jahr ist innerhalb von 6 Monaten nach seinem Ablauf vom Vorstand eine Jahresrechnung und ein Geschäftsbericht zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung zu erstellen. Die Jahresrechnung weist alle Einnahmen und Ausgaben nach sachlichen Gesichtspunkten geordnet aus.

(3) Vor der Vorlage bei der Mitgliederversammlung ist die Jahresrechnung des Vorstands durch zwei Rechnungsprüfer/innen zu überprüfen. Die Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung bestellt. Nicht bestellt werden kann, wer Mitglied des Vorstands ist.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks geht sein gesamtes Vermögen auf die Evangelische Kirchengemeinde Eich über und ist von dieser ausschließlich und unmittelbar für die Erhaltung des Kulturdenkmals Evangelische Kirche Eich zu verwenden.


§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 16. Juni 1999 beschlossen durch die Gründungsversammlung in Kraft.

 

§ 13 Übergangsvorschrift

Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.